Kündigungsbutton § 312k BGB:
Rechtssicher. Automatisch.
Seit Juli 2022 Pflicht für alle Online-Abo-Anbieter mit Verbraucherkunden. Fakturia unterstützt die gesetzeskonforme Umsetzung direkt – inklusive automatischer Vertragsbeendigung und Schlussabrechnung.
Der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsprozess – von Fakturia vollständig automatisiert
Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde zum 1. Juli 2022 § 312k BGB eingeführt: Wer Verbrauchern online entgeltliche Dauerschuldverhältnisse anbietet – also klassische Abo-Modelle – muss eine gut sichtbare, leicht zugängliche Kündigungsschaltfläche bereitstellen. Der Grundgedanke: Was mit einem Klick abgeschlossen wurde, muss auch mit einem Klick kündbar sein.
Was auf den ersten Blick simpel klingt, hat es in der praktischen Umsetzung in sich: Button-Beschriftung, Zugänglichkeit ohne Login, korrekter Ablauf der Bestätigungsseite – die Rechtsprechung konkretisiert die Anforderungen laufend weiter. Für Unternehmen, die ihre Abonnements über Fakturia verwalten, ist die Unterstützung des Kündigungsbuttons direkt integriert: Sie müssen den gesetzeskonformen Kündigungsprozess nicht selbst entwickeln oder rechtlich prüfen lassen.
⚠ Was auf dem Spiel steht, wenn der Kündigungsbutton fehlt oder fehlerhaft ist
Was in Fakturia automatisch passiert, sobald ein Kunde kündigt
Von der Kündigungserklärung bis zur fertigen Schlussabrechnung – ohne manuellen Eingriff.
⚖ Aktuelle Rechtsprechung zum Kündigungsbutton (Auswahl)
Abovertragsverwaltung – mehr als nur der Kündigungsbutton
Der gesamte Vertragslebenszyklus wird in Fakturia zentral verwaltet.
Manuelle Umsetzung vs. Fakturia
Was die eigenhändige, rechtssichere Umsetzung des Kündigungsbuttons bedeutet.
Häufige Fragen zum Kündigungsbutton
Rechtliche und praktische Fragen zu § 312k BGB und Fakturia.
Der Kündigungsbutton ist eine gut sichtbare Schaltfläche auf einer Website, über die Verbraucher einen laufenden Vertrag schnell und ohne Hürden online kündigen können. Gesetzliche Grundlage ist § 312k BGB, eingeführt zum 1. Juli 2022 durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge.
Fehlt der Kündigungsbutton oder ist er nicht rechtskonform umgesetzt, können Verbraucher den Vertrag nach § 312k Abs. 6 BGB jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden – das gilt auch für Altverträge, die vor Juli 2022 geschlossen wurden. Zusätzlich drohen Abmahnungen. Eine vzbv-Untersuchung aus 2023 ergab, dass nur 42 % von rund 3.000 geprüften Websites die Anforderungen korrekt umsetzten.
Ja. Der BGH entschied am 22. Mai 2025 (Az. I ZR 161/24), dass Betreiber von Online-Abo-Modellen eine Kündigungsschaltfläche selbst dann bereitstellen müssen, wenn der Vertrag nach einer bestimmten Zeit automatisch endet und das Entgelt nur einmalig entrichtet wird – entscheidend ist die fortlaufende Leistungserbringung während der Vertragsdauer.
Ja. Nach aktueller Rechtsprechung (u. a. OLG Nürnberg, 30.07.2024, Az. 3 U 2214/23) muss der Kündigungsbutton ohne vorherigen Login zugänglich sein, selbst wenn für die Nutzung des Dienstes grundsätzlich ein Kundenkonto erforderlich ist.
Der Vertragsstatus wird auf „gekündigt zum [Datum]“ gesetzt, der Kündigungseingang wird unverzüglich elektronisch per E-Mail bestätigt, wiederkehrende Zahlungen werden zum richtigen Zeitpunkt gestoppt und eine anteilige Schlussabrechnung wird automatisch erstellt.
Die Pflicht gilt nicht im B2B-Bereich, also bei Verträgen zwischen Unternehmen. Auch bei echten Einmalverträgen ohne fortwährende Leistungserbringung während der Laufzeit besteht keine Pflicht. Bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen ist die Pflicht nach aktueller BGH-Rechtsprechung hingegen auch bei Einmalzahlung einschlägig.
Hinweis: Dieser Inhalt dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Juni 2026.
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