Abonnements haben viele Vorteile – deshalb werden sie in zahlreichen Bereichen immer beliebter. Leider finden Kunden in den Abo-Bedingungen immer wieder Klauseln, die ihnen die Freude nehmen können. Von schwierigen Kündigungsbedingungen, über Mindestlaufzeiten bis hin zu ungewünschten Verlängerungen – doch welche Klauseln sind in Abonnement-Bedingungen überhaupt erlaubt?
Abo-Fallen im Kleingedruckten – was sollten Verbraucher wissen?
Verbraucher erleben immer wieder Überraschungen durch Verlängerungen und kostenpflichtige Abonnements durch Probeangebote. Viele Anbieter locken neue Kunden mit kostenlosen Test-Abos, nur damit sich das Abo nach der Testphase für einen langen Zeitraumkostenpflichtig verlängert. Dies ist meist im Kleingedruckten geregelt, jedoch nicht immer einfach zu erkennen. Mehrere Gerichte haben jedoch inzwischen entschieden, dass automatische Verlängerungen nur wirksam sind, wenn in den Vertragsbedingungen eindeutig darauf hingewiesen wird. Gleichzeitig muss auch auf die Möglichkeit der Kündigung hingewiesen werden. Haben Sie als Verbraucher keine Chance, die Bedingungen auf den ersten Blick zu erkennen, ist der Vertrag wahrscheinlich unwirksam.
Keine überraschenden Klauseln
Viele Abo-Anbieter weisen für genauere Bedingungen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hin. Zahlreiche allgemein gültige Klauseln dürfen in den Bedingungen festgehalten werden. Allerdings müssen auch die AGB für Kunden jederzeit einsehbar sein. Zudem ist rechtlich festgelegt, dass AGB keine überraschenden Klauseln enthalten dürfen. Das liegt vor allem daran, dass es sich dabei um einseitig festgelegte, nicht verhandelbare Bedingungen seitens des Unternehmers handelt. Der Kunde muss den AGB zustimmen, um den Vertrag zu nutzen. Er darf daher darauf vertrauen, dass ihn nach der Zustimmung keine schockierenden Nachrichten. Was als „überraschend“ bewertet wird, kann von Einzelfall zu Einzelfall sehr unterschiedlich sein. Fest steht jedoch, dass vor allem keine unerwarteten Klauseln über höhere Kosten und eine lange Vertragsbindung enthalten sein dürfen, wenn dies für den Kunden bei Vertragsschluss nicht ersichtlich war. Auch abweichende Fallen wie der Abschluss eines Partner-Abos oder die Zustimmung zu anderen Angeboten dürfen nicht nur die AGB vereinbart werden. Enthalten die AGB doch überraschende Klauseln, gelten diese als unwirksam.
Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht grundsätzlich bei Vertragsschluss ein Widerrufsrecht zu. Unternehmer müssen darauf bei Vertragsschluss hinweisen. Der Widerruf muss in Textform geschehen und ist in der Regel innerhalb von 14 Tagen einzureichen. Mit dem Widerruf würde der Vertrag beendet werden.
Fazit – das müssen Verbraucher wissen
Als Verbraucher haben Sie in der Regel die Möglichkeit, sich vor überraschenden Nachrichten aus den Abo-Bedingungen zu befreien. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit eines schriftlichen Widerrufs. Sind die Klauseln vollkommen unerwartet, ist es wahrscheinlich, dass es sich um unwirksame Klauseln handelt. Im Zweifelsfall hilft eine Beratung durch einen Rechtsexperten.